Hände halten rotes Haus-Symbol, Symbol für wirtschaftliches Eigentum und Steuerberatung Wien

Änderungen bei der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers

  • Klarstellung bezüglich Sorgfaltspflichten lt WiEReG ab 10.1.2020

Die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer ist lt. Gesetz einmal jährlich festzustellen und bei Änderungen entsprechend neu zu melden. Klargestellt wird, dass angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu erheben sind. Diese Informationen können aus öffentlichen Registern (insbesondere Firmenbuch) und privaten Urkunden (z. B. Gesellschafts-, Stimmbindungs- oder Treuhandverträgen) gewonnen werden. Darüber hinaus sind genaue Angaben zu der Art des wirtschaftlichen Eigentums (z. B. Beteiligungsausmaß oder Stimmrechte) vorzulegen. Zusätzlich werden die entsprechenden Straftatbestände konkretisiert und erweitert. Herauszuheben ist dabei, dass empfindliche Geldstrafen drohen, falls gegen die fünfjährige Aufbewahrungspflicht für relevante Dokumente und Informationen verstoßen wird.

  • Subsidiäre Meldung

Erfüllt keine andere natürliche Person die Voraussetzungen, so ist ersatzweise die oberste Führungsebene (z.B. Geschäftsführer, Vorstände) der Gesellschaft zu melden. Ab 10.1.2020 muss bei der subsidiären Meldung zusätzlich gemeldet werden, ob die Gesellschaft tatsächlich keine wirtschaftlichen Eigentümer hat oder ob diese trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht festgestellt werden konnten.

  • Einsichtnahme und Erstellung von Auszügen

Ab 10.1.2020 können Auszüge (kostenpflichtig) aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer anfordert werden. Offengelegt wird allerdings nicht alles. So scheinen beispielsweise die Beteiligungshöhe, das Ausmaß der Stimmrechte, Adressen der wirtschaftliche Eigentümer auf den Auszügen nicht auf.

  • Weitere wichtige Änderungen
    • Bei Treuhandverhältnissen ist künftig der kontrollierte Gesellschaftsanteil anzugeben.
    • Ausweitung des Anwendungsbereichs des WiEReG auf ausländische Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, die im Inland geschäftlich tätig sind oder Liegenschaften erwerben.
    • Mit 10.11.2020 erhalten berufsmäßige Parteienvertreter (z. B. Steuerberater) zudem die Möglichkeit, alle Dokumente, die zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer notwendig sind (z. B. Organigramm, Gesellschafts-, Stimmbindungs-, Treuhandvertrag), als sogenanntes „Compliance Package“ über das Unternehmensserviceportal einzureichen.