Steuerberatung Hochedlinger
Häufige Fragen – FAQs
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (mit natürlichen Personen als unbeschränkt Haftende) definiert § 189 Abs 1 Z 2 UGB Umsatzschwellenwerte, bei deren Überschreitung die Rechnungslegungspflicht eintritt. Diese Umsatzschwellenwerte gelten NICHT für freie Berufe sowie für Land- und Forstwirte. Wird der (untere) Umsatzschwellenwert zweimal hintereinander überschritten, tritt nach Ablauf eines “Pufferjahres” die Rechnungslegungspflicht ein (bei Überschreiten in den Jahren 2018 und 2019 daher ab dem Jahr 2021).
Wird der “qualifizierte” (obere) Umsatzschwellenwert überschritten, tritt die Rechnungslegungspflicht bereits bei einmaligem Überschreiten und ohne Pufferjahr im folgenden Geschäftsjahr ein (bei Überschreiten im Jahr 2019 daher ab dem Jahr 2020).
Die Schwellenwerte betragen:
Umsatzschwellenwert | Qualifizierter Schwellenwert | |
EUR 700.000 | EUR 1.000.000 | |
Rechnungslegungspflicht tritt ein: | bei zweimaliger aufeinanderfolgender Überschreitung | bei einmaliger Überschreitung |
ab wann? | nach einem Pufferjahr | ohne Pufferjahr bereits ab dem Folgejahr |
Der Entfall einer bestehenden Rechnungslegungspflicht (Buchführungspflicht) erfordert grundsätzlich ebenfalls ein zweimaliges Unterschreiten des (unteren) Umsatzschwellenwertes. Die Rechtsfolge tritt jedoch ohne “Pufferjahr” bereits ab dem darauf folgenden Jahr ein (bei Unterschreiten in 2018 und 2019 entfällt die Rechnungslegungspflicht daher bereits ab 2020).
Diese Grenzen gelten in erster Linie für Gewerbetreibende. Die bei Überschreitung dieser Grenzen eintretende Rechnungslegungspflicht führt dabei automatisch zur Buchführungspflicht nach § 5 EStG. Die Eintragung ins Firmenbuch ist für die Frage der Buchführungspflicht und die Art der Gewinnermittlung nicht mehr maßgebend.
Für freie Berufe iSd UGB (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Künstler, Schriftsteller) ist weder unternehmens- noch steuerrechtlich Buchführungspflicht vorgesehen. Selbstverständlich können Freiberufler – wie alle anderen Unternehmer – freiwillig Bücher führen. Für Unternehmer, die zwar Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 22 EStG erzielen, aber keinen freien Beruf im Sinne des UGB ausüben (z.B. Hausverwalter), sind die Umsatzschwellenwerte des UGB hingegen anzuwenden. Ihr Überschreiten führt aber steuerlich nicht zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG, sondern nach § 4 Abs 1 EStG.
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH,…) und i.d.R. GmbH & Co KGs sind immer Buchführungspflichtig, unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit und von der Höhe des Umsatzes. Man spricht hier von einer „Rechnungslegungspflicht kraft Rechtsform”.
Kaum ein Wirtschaftsgut ist steuerlich derart stark reglementiert wie das Auto. Damit gehen auch zahlreiche steuerliche Begrifflichkeiten wie Fiskal-LKW, Luxustangente, Km-Geld, Pendlereuro, uvm einher.
Allgemeines
Das Auto ist grundsätzlich wie jedes andere Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu aktivieren. Wenn kein Vorsteuerabzug zusteht, ist der Bruttokaufpreis zu aktivieren. Das Steuerrecht kennt für PKWs viele Sonderregelungen und Ausnahmen – wie z.B. die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer, die Luxustangente und das Vorsteuerabzugsverbot.
Für emissionsarme Fahrzeuge (z.B. Elektroautos) sieht das Steuerrecht unterschiedliche Begünstigungen vor. Diese reichen von einer Begünstigung im Rahmen der NoVA, KFZ-Steuer und motorbezogenen Versicherungssteuer bis hin zu einem bis auf 0% reduzierten Sachbezug.
Vorsteuerabzugsverbot
Der Vorsteuerabzug ist bei Personen- und Kombinationskraftwagen grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme davon bilden jene Fahrzeuge, die entsprechend einer Verordnung als „Kleinlastkraft-, Kasten- und Pritschenwagen“ oder „Klein-Autobus“ eingestuft werden. Eine Liste der vorsteuerabzugsberechtigen Fahrzeuge finden Sie unter:
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/kraftfahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html
Eine weitere Ausnahme bilden Elektroautos. Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten bis EUR 40.000 netto zu. Zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 ist ein aliquoter Vorsteuerabzug vorgesehen. Kein Vorsteuerabzug steht zu, wenn sich die Anschaffungskosten auf mehr als 80.000 EUR netto belaufen.
Angemessene Anschaffungskosten – Luxustangente
Bei einigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (ua Antiquitäten, Tapisserien, Teppiche, Jagden, Sport und Luxusboote) sieht der Gesetzgeber eine Angemessenheitsprüfung der Anschaffungskosten vor – so auch beim PKW. Als angemessen gelten beim PKW Anschaffungskosten bis zu EUR 40.000. Der übersteigende Betrag stellt die sogenannte Luxustangente dar. Jener Aufwandsanteil, der die Grenze von 40.000 EUR übersteigt, kann daher steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Zu den Anschaffungskosten zählen auch sämtliche Kosten für Sonderausstattungen (z.B. Klimaanlage, serienmäßig eingebautes Navigationssystem, etc). Derartige Kosten erhöhen daher nicht die Obergrenze der Anschaffungskosten. Sondereinrichtungen, die selbstständig bewertbar sind (z.B. nachträglich eingebautes Navigationssystem, etc), gehören allerdings nicht zu den Anschaffungskosten und fallen damit nicht unter die Angemessenheitsgrenze.
Anschaffung eines Gebrauchtfahrzeuges: Bei Anschaffung eines Gebrauchtfahrzeuges hat die Kürzung der Anschaffungskosten auf Grund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstanschaffung bzw. Erstzulassung zu erfolgen, d.h. zur Ermittlung der Luxustangente ist der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung heranzuziehen. Bei Kraftfahrzeugen, die mehr als fünf Jahre (60 Monate) nach ihrer Erstzulassung angeschafft werden, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten heranzuziehen. Vorführfahrzeuge gelten für Zwecke der Bemessung der Luxustangente als Gebrauchtfahrzeuge.
Nutzungsdauer
Der Gesetzgeber normiert für steuerliche Zwecke die Nutzungsdauer für PKWs mit 8 Jahren. Unternehmensrechtlich ist jedoch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu ermitteln. Bei Gebrauchtfahrzeugen muss die Gesamtnutzungsdauer steuerlich mindestens acht Jahre betragen.
Betriebskosten
Liegen die Anschaffungskosten über EUR 40.000, dann ist auch eine Kürzung der Betriebskosten vorzunehmen, vorausgesetzt die gehobenere Ausstattung führt auch tatsächlich zu höhere Kosten. Die Kürzung hat mit jenem Prozentsatz zu erfolgen, um den die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze übersteigen (= Luxustangente).
Leasing von Kraftfahrzeugen
Aus unternehmensrechtlicher Sicht stellen die einzelnen Leasingraten betrieblichen Aufwand dar. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeugen ist die Bruttoleasingrate als Betriebsausgabe anzusetzen.
Aus steuerlicher Sicht ist das Leasing von PKWs in Bezug auf die Angemessenheitsgrenze der Anschaffung von PKWs gleichgestellt. Es gelten dieselben steuerlichen Grundsätze (Angemessenheitsprüfung, Nutzungsdauer,…) wie beim Erwerb eines PKWs. Das hat zur Folge, dass die Leasingrate insoweit nicht absetzbar ist, als im Fall der Anschaffung eine Kürzung der Anschaffungskosten zu erfolgen hätte. Dies gilt natürlich sowohl für das Leasing von Neu- als auch von Gebrauchtwagen. Würden die Anschaffungskosten eines Leasingfahrzeuges die Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000 übersteigen, ist der auf den übersteigenden Betrag entfallende Teil der Leasingrate steuerlich nicht absetzbar. Für die Ermittlung sind jene Anschaffungskosten heranzuziehen, die der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegt wurden. Falls diese nicht bekannt sind, so ist auf den fiktiven Neupreis abzustellen.
Registrierkassenpflicht besteht seit 2016 wenn:
- der Jahresumsatz je Betrieb EUR 15.000,- und
- die Barumsätze dieses Betriebes EUR 7.500,- im Jahr überschreiten.
Zu Barumsätze zählen auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte, Gutscheinen, etc.
Erst wenn beide Grenzen überschritten werden, muss ab dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldezeitraums für die Umsatzsteuer (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) ein geeignetes Kassensystem eingerichtet sein.
Seit 1.4.2017 müssen Registrierkassen zusätzlich über einen Manipulationsschutz verfügen.
KEINE Registrierkasse brauchen:
- Vermieter (unabhängig von der Höhe der Miteinnahmen)
- Vereine für Spenden und unentbehrliche Hilfsbetriebe
- Kleinbetriebe bis EUR 15.000 Jahresumsatz
- Betriebe mit Umsätzen im Freien bis zu EUR 30.000
- Bestimmte Automaten wie etwa Tischfußball-, Musik- oder Dartautomaten
Strafen
Wird trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Registrierkasse geführt, können Strafen bis zu € 5.000,- verhängt werden. Fehlende Aufzeichnungen können außerdem zu einer behördlichen Schätzung der Umsätze führen.
Folgende Rechnungsmerkmale sind für den Vorsteuerabzug erforderlich:
Für Kleinbetragsrechnungen = Rechnungen ≤ EUR 400 (inkl. Ust) | Rechnungsbetrag > EUR 400 ZUSÄTZLICH |
Name und Anschrift des Leistenden/Lieferanten | Name und Anschrift des Empfängers |
Exakte Leistungsbeschreibung (Art und Umfang oder bei Lieferungen Art und Menge) | Entgelt netto und zusätzlich Steuerbetrag |
Tag der Lieferung bzw. Zeitraum der Leistungserbringung | UID-Nr. des Leistenden/Lieferanten |
Entgelt für die Leistung/Lieferung (brutto) | UID-Nr. des Leistungsempfängers |
Steuersatz bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung od. Reverse Charge | Fortlaufende Rechnungsnummer |
Ausstellungsdatum |
Zusätzliche Angaben gem § 14 UGB für im Firmenbuch eingetragene Unternehmen:
- Rechtsform
- Sitz
- FB-Gericht
- FB-Nummer
Bei GmbH & Co KG zusätzlich für die GmbH:
- Firma + Rechtsform
- Sitz
- FB-Gericht
- FB-Nummer
Zusätzlich freiwillige, aber zweckmäßige Angaben:
Geschäftsführer/geschäftsführende Gesellschafter, Telefon-Nummer, E-Mail, Homepage, Bankverbindung
Die Mitgliedstaaten der EU unterhalten ein gemeinsames System des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen (Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem – MIAS).
Die am Binnenmarkt beteiligten Unternehmer haben bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates eine Zusammenfassende Meldung (ZM) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen (Art 21 Abs 3 UStG). Die ZM ist somit um 14 Tage früher als die UVA einzureichen. In der ZM sind die UID-Nummern der jeweiligen Geschäftspartner sowie der Gesamtwert aller an diese ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze für den Meldezeitraum anzugeben. Die in den ZM enthaltenen Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig ausgetauscht.
Neben innergemeinschaftlichen Lieferungen sind auch grenzüberschreitende Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld gemäß Art 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auf den Leistungsempfänger im EU-Gemeinschaftsgebiet übergeht, in die ZM aufzunehmen.
Die ZM gilt als Steuererklärung. Die richtige und fristgerechte Abgabe gilt seit 1.1.2020 als Voraussetzung für den VSt-Abzug für die zu erklärenden Leistungen und Lieferungen.
Wenn in einem Meldezeitraum keine innergemeinschaftlichen Lieferungen/grenzüberschreitenden Dienstleistungen ausgeführt werden, ist keine ZM zu übermitteln.
Damit eine Zahlung als Betriebsausgabe anerkannt wird, müssen stets drei Kriterien erfüllt werden:
- Betriebsausgabe muss mit einer betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen,
- dem Betrieb dienen und darf
- nicht unter ein Abzugsverbot wie insbesondere des § 20 EStG fallen (z. B. privat veranlasste Kosten).
Repräsentationsaufwendungen, wie z. B. Geschäftsessen oder die Übernahme von Hotelkosten, fallen grundsätzlich unter dieses Abzugsverbot. Werden hingegen gewisse Voraussetzungen erfüllt, können auch Bewirtungsspesen steuerlich abgesetzt werden.
Höhe der Abzugsfähigkeit ist vom Ausmaß des Repräsentationscharakters abhängig:
100 % absetzbare Bewirtungskosten: Ertragsteuerlich zur Gänze abzugsfähig sind Aufwendungen ohne Repräsentationscharakter. Dies ist der Fall, wenn die Bewirtung selbst die Werbung darstellt, wie bspw. bei Produkt- und Warenverkostungen. Ist die Bewirtung Bestandteil der Leistung oder steht sie mit der Leistung unmittelbar in Zusammenhang, sind die Kosten ebenfalls zu 100 % absetzbar (z. B. Bewirtungskosten im Rahmen einer Schulung).
50 % absetzbare Bewirtungskosten: Ist die betriebliche Repräsentationskomponente bei Bewirtungskosten untergeordnet und handelt es sich um Aufwendungen mit Werbecharakter, so ist die Ausgabe zu 50 % steuerlich abzugsfähig. Darunter fallen z. B. Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Da der Steuerpflichtige den Nachweis über die Abzugsfähigkeit des Geschäftsessens zu erbringen hat, empfiehlt es sich, den Namen des Geschäftspartners und das angestrebte Geschäft auf der Rechnung zu vermerken.
Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten: Nicht abzugsfähig sind Bewirtungsspesen, die hauptsächlich der Repräsentation wie bspw. der Bewirtung eines Geschäftsfreundes im Haushalt des Unternehmers dienen, oder der Besuch von gesellschaftlichen Veranstaltungen wie Theater, Bälle, etc. Die Bewirtung aus persönlichen Anlässen, wie bspw. zu Geburtstagen oder Dienstjubiläen ist der privaten Lebensführung zuzurechnen und daher ebenfalls nicht abzugsfähig.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Bewirtungsspesen:
Umsatzsteuerlich gelten andere Regelungen als im Einkommensteuerrecht. Sind Bewirtungsspesen einkommensteuerlich voll oder zu 50 % abzugsfähig, so kann die Vorsteuer in beiden Fällen zur Gänze geltend gemacht werden. Kein Vorsteuerabzug steht allerdings für nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen zu.
Mit 1. August 2008 wurde die Schenkungs- und Erbschaftssteuer abgeschafft. Bei sogenannten unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) oder Erbschaften von Grundstücken fällt jedoch weiterhin die Grunderwerbsteuer an.
Für Schenkungen unter Lebenden gilt eine Anzeigepflicht beim Finanzamt.
Freigrenzen und Ausnahmen
Nicht meldepflichtig sind Schenkungen zwischen Angehörigen, deren Gesamtwert innerhalb eines Jahres EUR 50.000 nicht übersteigt. Als Angehörige gelten dabei Eltern, Ehegatten, Kinder, Geschwister, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten, Cousins und Cousinen, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten und deren Kinder. Zwischen anderen Personen gilt die Befreiung von der Meldepflicht, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre der Gesamtwert der unentgeltlichen Zuwendungen EUR 15.000 nicht übersteigt.
Ist die Freigrenze überschritten, müssen dennoch nicht sämtliche Schenkungen gemeldet werden. Zu den nicht meldepflichtigen Schenkungen zählen Gelegenheitsgeschenke für Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Muttertag etc. bis zu einer Wertgrenze von EUR 1.000 sowie Wäsche und Kleidungsstücke gänzlich ohne Wertgrenze.
Fristen und Sanktionen
Die kostenlose Schenkungsmeldung muss auf elektronischem Wege binnen drei Monaten ab Schenkung erfolgen. Bei vorsätzlicher Nichtanzeige einer Schenkung sieht das Finanzstrafgesetz als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10% des gemeinen Werts des geschenkten Vermögens vor. Strafbar sind alle zur Meldung der Schenkung verpflichteten Personen. Das sind der Zuwendende und der Begünstigte. Hat ein Notar oder ein Rechtsanwalt mitgewirkt, auch dieser.