Der Jahresbeginn bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Neuerungen:
Einkommensteuer
- Neue Pauschalierungen im Bereich der Einkommensteuer für Kleinunternehmer (Umsatz bis EUR 35.000) mit bestimmten Einkünften
- Erhöhung des Wertes für geringwertige Wirtschaftsgüter von EUR 400 auf EUR 800
- Ausweitung der Pflichtveranlagungstatbestände bei beschränkt Steuerpflichtigen
- Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages bzw. Pensionistenabsetzbetrages bei niedrigen Einkommen
Stand: 30. Dezember 2019
Umsatzsteuer
- Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sind seit Jahresbeginn die Mitteilung der UID Nummer des Kunden an den Lieferanten und die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) durch den Lieferanten materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.
Die Finanzverwaltung ist der Rechtsansicht, dass bei Nichtvorliegen oder bei unvollständiger oder unrichtiger Meldung der Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung die innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig ist. Abweichend davon ist die Steuerbefreiung dennoch zu gewähren, wenn der liefernde Unternehmer sein Versäumnis (Nichtabgabe, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit) zur Zufriedenheit der zuständigen Steuerbehörde ordnungsgemäß begründet und die Zusammenfassende Meldung entsprechend berichtigt bzw. nachträglich abgibt. Eine ordnungsgemäße Begründung kann beispielsweise in Fällen vorliegen, wenn bei erfolgter Umgründung des Erwerbers versehentlich dessen alte UID Nummer verwendet wurde.
ACHTUNG: Die Zusammenfassende Meldung ist 15 Tage früher als die UVA einzureichen! Die ZM z.B. für den Monat Dezember ist Ende Jänner zu übermitteln. Ausschlaggebend für den Meldezeitpunkt einer Lieferung ist das Datum der Ausführung der Lieferung und nicht das Rechnungsdatum oder der Zahlungseingang. Dies gilt sowohl für Soll- als auch für Istversteuerer. Da die ZM als Abgabenerklärung gilt, können bei Nichteinreichung Zwangsstrafen (EUR 5.000) bzw. bei verspäteter Einreichung Verspätungszuschläge (max. EUR 2.200) verhängt werden.
- Kleinunternehmer: Die Umsatzgrenze wurde von EUR 30.000 auf EUR 35.000 angehoben.
- Das grenzüberschreitende Konsignationslager sowie das Reihengeschäft (die Zuordnung der bewegten Lieferung) wurden einheitlich normiert.
- Elektronische Publikationen unterliegen nunmehr einem Steuersatz von 10 % (bisher 20 %).
- Online-Plattformen müssen bei bestimmten Umsätzen Informationen aufzeichnen und elektronisch übermitteln. Große Konzerne haben 5 % ihrer digitalen Werbeumsätze in Österreich als Digitalsteuer abzuführen.
Die Kommentare sind geschlossen.